3. Fachkunde
Die erforderliche Fachkunde besitzt ein Umweltgutachter, wenn er auf Grund seiner Ausbildung, beruflichen Bildung und praktischen Erfahrung zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben geeignet ist. Die Fachkunde erfordert- den Abschluss eines einschlägigen Studiums, insbesondere auf den Gebieten der Wirtschafts- oder Ver-waltungswissenschaften, der Naturwissenschaften oder Technik, der Bio-, Agrar-, Forst-, Geowissenschaften, der Medizin oder des Rechts, an einer Hochschule,
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ausreichende Fachkenntnisse gemäß Anhang V Abschnitt 5.2.1 Buchstabe a bis g der Verordnung(EG) Nr. 761/2001/[Artikel 23 Abs. 4 Buchstabe a bis j der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009], die in den nachfolgenden Fachgebieten geprüft werden (Persönliche Prüfung):
- Methodik, Durchführung und Beurteilung der Umweltbetriebsprüfung,
- Umweltmanagement und die Begutachtung von Umweltinformationen / Umweltberichterstattung (Umwelterklärung sowie Ausschnitte aus dieser),
- zulassungsbereichsspezifische Angelegenheiten des Umweltschutzes, auch in Bezug auf die Umweltdimension der nachhaltigen Entwicklung, einschließlich der einschlägigen Rechts- und veroffentlichten Verwaltungsvorschriften und
- Allgemeines Umweltrecht, nach Artikel 4 und Artikel 14 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001/[Artikel 30, 46 und 49 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009] erstellte Leitlinien der Kommission und einschlägige Normen zum Umweltmanagement,
- eine mindestens dreijährige eigenverantwortliche hauptberufliche Tätigkeit, bei der praktische Kenntnisse über den betrieblichen Umweltschutz erworben wurden.
Die entsprechenden Kenntnisse müssen in einer mündlichen Prüfung nachgewiesen werden.

