2. Unabhängigkeit

Der Umweltgutachter muss die gemäß Artikel 23 Abs.  4 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 erforderliche Unabhängigkeit aufweisen. Für die erforderliche Unabhängigkeit bietet in der Regel derjenige keine Gewähr, der
  1. neben seiner Tätigkeit als Umweltgutachter
    • Inhaber oder Angestellter einer Organisation aus derselben Gruppe gemäß NACE Rev. 2 ist, auf die sich seine Tätigkeit als Umweltgutachter bezieht,
    • eine Tätigkeit auf Grund eines Beamtenverhältnisses, Soldatenverhältnisses oder eine Anstellungsvertrages mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ausübt,
    • eine Tätigkeit auf Grund eines Richterverhältnisses, öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Wahl-beamter auf Zeit oder eines öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses ausübt, es sei denn, dass er die ihm übertragenen Aufgaben ehrenamtlich übernimmt,
  2. Weisungen auf Grund vertraglicher oder sonstiger Beziehungen bei der Tätigkeit als Umweltgutachter auch dann zu befolgen hat, wenn sie ihn zu gutachterlichen Handlungen gegen seine Überzeugung verpflichten,
  3. organisatorisch, wirtschaftlich, kapital- oder personalmäßig mit Dritten verflochten ist, wenn nicht deren Einflussnahme auf die Wahrnehmung der Aufgaben als Umweltgutachter ausgeschlossen ist. Nr. 1. gilt nicht für den Fall einer Begutachtung des Umweltmanagementsystems eines Umweltgutachters, einer Umweltgutachterorganisation oder eines Inhabers einer Fachkennt-nisbescheinigung. Vereinbar mit dem Beruf des Umweltgutachters ist eine Beratungstätigkeit als Bediensteter einer IHK, HWK, Berufskammer oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts, die eine Selbsthilfeeinrichtung für Unternehmen ist, die sich an dem Gemeinschaftssystem beteiligen können; aber nicht, wenn der Bedienstete für Registrierungsaufgaben zuständig ist.