Wer oder was sind Umweltgutachter?

Umweltgutachter sind natürliche oder juristische Personen, denen durch das Umweltauditgesetz das Recht zuerkannt ist, Organisationen (Industrie-, Dienstleistungsunternehmen oder sonstige Einrichtungen) die Erfüllung der Anforderungen nach dem europäischen Öko-Audit-System (EMAS) zu bestätigen. Dazu durchlaufen Umweltgutachter/-organisationen ein spezielles Zulassungsverfahren.

Umweltgutachter/-organisationen werden für eine oder mehrere Branchen zugelassen. Zur Beschreibung der Zulassungsbereiche (Branchen/Unternehmensbereiche) wurde zu Beginn der Zahlencode der "Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates" bzw. der "Verordnung (EWG) Nr. 761/93 der Kommission betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft" (NACE-Code) in Verbindung mit der deutschen Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes (WZ 93) verwendet. Jede wirtschaftliche Tätigkeit ist im NACE-Code durch eine bis zu fünfstellige Zahlenfolge beschrieben, z.B. steht in dem o.g. "alten" System NACE-Code 15 für Ernährungsgewerbe oder 15.96 für Brauereien. Das Nummernsystem nach NACE-Code ist hierarchisch aufgebaut, d.h. die zweistellige Nummer schließt die mehrstelligere Nummer etc. ein.

Ab April 2008 erfolgt die Zulassung, ausgehend von der Revision der Wirtschaftszweigsystematik durch die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE-Revision 2,  nach der neuen Klassifikation WZ 2008 (NACE-Rev 2). Diese neue Klassifikation ist unter "Publikationen" abgedruckt. Eine Umschlüsselung der Umweltgutachter ist seit dem 21. November 2008 erfolgt. 

Jede Organisation, die ein Testat über die Erfüllung der EMAS-Anforderungen anstrebt, braucht dazu den entsprechend zugelassenen Umweltgutachter. Dies bedeutet, eine Brauerei benötigt einen Umweltgutachter, der nach dem "alten" System entweder mindestens über eine Zulassung für Nr. 15.96 oder für Nr. 15.9 oder für Nr. 15 des NACE-Codes verfügt. Entsprechendes gilt für die Nummern der neuen Klassifikation WZ 2008. Die Herstellung von Bier erfordert danach einen Umweltgutachter mit der Zulassung mindestens für Nr. 11.05, oder für Nr. 11.0 oder für Nr. 11 des NACE-Codes (NACE-Rev 2). Aufgrund dieser Systematik kann die Branchenzulassung der Umweltgutachter erkannt und eine Auswahl aus dem Zulassungsregister getroffen werden. Historisch bedingt sind in Ergänzung zu der Codierung gemäß NACE-Code die Zulassungen für die Unternehmensbereiche "Erzeugung von Strom, Gas, Dampf und Heißwasser" sowie für "Recycling, Behandlung, Vernichtung oder Endlagerung von festen oder flüssigen Abfällen" (entspricht den NACE-Nr. (WZ 93) 90.00.3 - 90.00.7) auch in dem zitierten Volltext angegeben.

Die Zulassung als Umweltgutachter umfasst auch die Befugnis, Zertifizierungen nach den Normen ISO-14001 und 50001 vorzunehmen. Näheres regelt die UAG-Zertifizierungsverfahrensrichtlinie.

Darüber hinaus sind Umweltgutachter in Abhängigkeit von ihren Zulassungsbereichen berechtigt, in folgenden Rechtsgebieten tätig zu werden:

In allen diesen Gebieten können sie die vom Gesetzgeber erforderlichen Bescheinigungen und Zertifikate erstellen, soweit sie über die in der jeweiligen Vorschrift festgelegten Zulassungsbereiche verfügen. Damit hat sich ein neuer freier Beruf entwickelt, der in vielfältiger Weise in der Prüfung von relevanten Umweltvorschriften eingesetzt werden kann.

Für die Qualität der Umweltgutachter sorgt das gesetzlich geregelte Zulassungs- und Aufsichtsverfahren.

 

Neben der Zulassung als Umweltgutachter ermöglicht das Umweltauditgesetz noch die Erteilung von sogenannten Fachkenntnisbescheinigungen (§ 8 UAG). Diese Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen verfügen im Vergleich zu Umweltgutachtern über Teilqualifikationen, die diese Personen als Angestellte von Umweltgutachtern oder Umweltgutachterorganisationen für gutachterliche Tätigkeiten nutzen können.
Das Register der Fachkenntnisbescheinigungsinhaber ist unter "Publikationen" veröffentlicht.

Neues EMAS-Nutzerhandbuch

Die Kommission hat am 10. November 2023 ein neues Nutzhandbuch veröffentlicht. Es enthält neben EMAS-Anwenderinformationen insbesondere neue Vorgaben für Stichproben-verfahren, bei denen nicht alle Standorte für die Registrierung zuvor vor Ort begutachtet werden müssen. Das Handbuch kann unter Rechtsvorschriften 'EMAS Users Guide 2023' abgerufen werden.

Wir für EMAS

EMAS III-Änderung

Änderung der Anhänge I-III veröffentlicht

In Abstimmung mit den europäischen Mitgliedstaaten hat die EU-Kommission die EMAS-Verordnung überarbeitet. Es wurden die Anhänge I bis III der Verordnung geändert, um die Kompatibilität von EMAS zu dem Umweltmanagementsystem nach der neuen ISO 14001:2015 weiterhin zu wahren und die Anwenderfreundlichkeit von EMAS zu verbessern. Die Verordnung (EU) 2017/1505 zu den Änderungen von EMAS tritt am 18.09.2017 in Kraft. Der Verordnungstext kann unter "Rechtsvorschriften" abgerufen werden.

EMAS III-Änderung

Änderung des Anhangs IV veröffentlicht

Nach weiterer Abstimmung mit den europäischen Mitgliedstaaten hat die EU-Kommission inzwischen auch den Anhang IV der EMAS-Verordnung geändert. Auch hier war die Verbesserung der Anwenderfreundlichkeit Ziel der Überarbeitung. Die Verordnung (EU) 2018/2026 zu den Änderungen von EMAS in Bezug auf Anhang IV ist am 9. Januar 2019 in Kraft getreten. Der Verordnungstext kann unter "Rechtsvorschriften" abgerufen werden. Die Übergangsvorschriften sind in Artikel 2 der Verordnung festgelegt.

Energie-/Stromsteuergesetz-SpaEfV

Verfahrensverein- fachungen Vor-Ort-Prüfung SpaEfV 2015

Auf der Grundlage von § 4 Abs. 3 S. 8 SpaEfV haben DAkkS und DAU für Konformitätsbewertungsstellen und Umweltgutachter/-innen Verfahrensvereinfachungen für die Durchführung von Vor-Ort-Prüfungen bei der Überprüfung der Voraussetzungen für die Nachweisführung über den Betrieb eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieffizienz für kleine und mittlere Unternehmen festgelegt. Diese Vereinfachungen können im sogenannten Regelverfahren ab dem Antragsjahr 2015 zur Anwendung kommen. Die Regelung kann unter Publikationen als pdf-Datei abgerufen werden.

Neuer NACE-Code

Zulassungsbereiche (NACE-Code) für Umweltgutachter neu klassifiziert

Mit Artikel 11 des Gesetzes "zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften" vom 17. März 2008 wurde das Umweltauditgesetz in § 2 Abs. 4 und § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a und b geändert. Dieser Artikel ist am 21.03.2008 in Kraft getreten. Damit wird der neue NACE-Code (NACE Revision 2) in Form des WZ 2008 zur Definition der Zulassungsbereiche eingeführt. Dies erforderte auch eine Umschlüsselung der bisherigen Zulassungsbereiche der bereits zugelassenen Umweltgutachter. In der Datenbank der Umweltgutachter kann seit dem 21. November 2008 nach den neuen Nummern der Zulassungsbereiche recherchiert werden. Sie finden den neuen NACE-Code unter "Publikationen" oder über die Suchmaske in der...

Datenbank

EMAS III-Dokumente

Sektor-Referenzdokumente

Die Europäische Kommission hat fünf Referenzdokumente gemäß Art. 46 der EMAS-Verordnung mit einschlägigen Indikatoren für die Umweltleistung und Leistungsrichtwerten veröffentlicht. Die Dokumente für Einzelhandel, Tourismus, Agrarsektor, Lebensmittel- und Getraenkeindustrie, Automobilindustrie sowie Abfallbewirtschaftung stehen unter "Rechtsvorschriften" zur Verfügung.