3. Fachkunde
Die erforderliche Fachkunde besitzt ein Umweltgutachter, wenn er auf Grund seiner Ausbildung, beruflichen Bildung und praktischen Erfahrung zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben geeignet ist. Die Fachkunde erfordert- den Abschluss eines einschlägigen Studiums, insbesondere auf den Gebieten der Wirtschafts- oder Verwaltungswissenschaften, der Naturwissenschaften oder Technik, der Bio-, Agrar-, Forst-, Geowissenschaften, der Medizin oder des Rechts, an einer Hochschule im Sinne des §1 des Hochschulrahmengesetzes (Ausnahmen siehe § 7 Absatz 3 UAG),
- ausreichende Fachkenntnisse gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a bis j der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009, die in den nachfolgenden Fachgebieten geprüft werden (Persönliche Prüfung):
- Methodik, Durchführung und Beurteilung der Umweltbetriebsprüfung,
- Umweltmanagement und die Begutachtung von Umweltinformationen (Umwelterklärung sowie Ausschnitte aus dieser),
- zulassungsbereichsspezifische Angelegenheiten des Umweltschutzes, auch in Bezug auf die Umweltdimension der nachhaltigen Entwicklung, einschließlich der einschlägigen Rechts- und veroffentlichten Verwaltungsvorschriften und
- Allgemeines Umweltrecht, nach Artikel Artikel 30 Absatz 3 und 6 in Verbindung mit Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 erstellte Leitlinien der Kommission und einschlägige Normen zum Umweltmanagement,
- eine mindestens dreijährige eigenverantwortliche hauptberufliche Tätigkeit, bei der praktische Kenntnisse über den betrieblichen Umweltschutz erworben wurden.
Die entsprechenden Kenntnisse zur Nr. 2 müssen in einer mündlichen Prüfung nachgewiesen werden, deren Inhalt in der UAG-Fachkunderichtlinie festgelegt sind. Hinsichtlich der dreijährigen Berufstätigkeit nach Nr. 3 sind vielfältige Vorerfahrungen anerkennungsfähig. Entscheidend sind weisungsfreie, entscheidungsverantwortliche Tätigkeiten über mindestens den genannten Zeitraumm. Wenn Sie hierzu Fragen haben, stehen wir Ihnen gern auch telefonisch zur Verfügung.